Satzung
Bauwerksdiagnostik Fachverband e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Name des Vereins lautet: „Bauwerksdiagnostik Fachverband“. Er hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Aufgabe des Vereins
- Zweck des Vereins als Berufsverband ist die Förderung des Berufsstands „Bauwerkdiagnostik“ bzw. die Förderung der allgemeinen Interessen der Wirtschaftszweige, in denen Bauwerksdiagnostiker tätig sind.
- Wesentliche Aufgaben sind:
- die regionale, nationale und internationale Weiterentwicklung der Begrifflichkeit „Bauwerksdiagnostik“.
- die Förderung und Entwicklung von Qualitätsstandards für die Durchführung der Bauwerksdiagnostik.
- die Durchführung von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Tagungen, Seminaren etc. auf dem Gebiet der Bauwerksdiagnostik.
- die Vertretung der Bauwerksdiagnostiker gegenüber anderen Verbänden, Behörden und der Öffentlichkeit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mitgliedschaften
- ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder) mit Stimm- und Wahlrecht
- Fördermitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht
- Ordentliche Mitglieder können folgende natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden
- TÜV zertifizierte Bauwerksdiagnostiker
- alle am Bau tätigen oder für den Bau planenden Personen und Firmen
- an diesem Fachbereich Interessierte (auf Empfehlung)
- Fördermitglieder (Sponsoren) können folgende natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden
– Hersteller von Bauprodukten aller Art
– Organisationen und Verbände, die mit dem Bau zu tun haben
Die Aufnahme in den Berufsverband ist schriftlich bei einem der Vorsitzenden zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme jedes einzelnen Mitglieds.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung, durch den Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Berufsverband.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der Vorsitzenden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Festsetzung des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Personen. Dies sind zwei gleichberechtigte Vorsitzende, ein Schatzmeister und ein Protokollführer. Die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB. Jeder oder jede der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und den Vereinsmitgliedern bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail durch den Vorstand. Sie ist an die letzte von dem Mitglied dem Verband bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, Emailadresse) zu richten. Zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Berufsverbands auf Grund einer ergänzten Tagesordnung sind ausgeschlossen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10 Auflösung des Berufsverbands
- Über die Auflösung des Berufsverbands kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden jeweils einzeln zur Vertretung berechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Berufsverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Mit der Auflösung des Berufsverbands geht sein Vermögen an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Einrichtung.
Die vorstehende Satzung wurde am 3. Januar 2012 errichtet und am 06. Oktober 2023 letztmals geändert.
Der Vorstand